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Killet GeoSoftware Ing.-GbR - kurz: KilletSoft - ist ein Softwareunternehmen, das im Jahr 1991 gegründet worden ist. Die Gesellschaft gliedert sich in die Bereiche "Geodätische Standardsoftware", "Entwicklungswerkzeuge für die Geoinformatik" und "Deutsche Geodaten". Die Schwerpunktbranchen der von uns betreuten Unternehmen sind Ingenieurbüros, GIS-Entwickler, Internet-Marketing, Versorgung, Logistik, Telekommunikation, Sicherheitskräfte und der Öffentliche Dienst.
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Allgemeine Lizenzbedingungen - Fassung vom Oktober 2023

  1. Lizenzmodelle für die Computerprogramme TRANSDATpro, SEVENPAR, NTv2Creator, NTv2Poly, NTv2Tools, TOPOWIN, ORTWIN und CONVERT
    1. Eine Einzellizenz für ein Computerprogramm berechtigt den Lizenznehmer zum Betrieb des Programms auf einem einzelnen Computer an einem Arbeitsplatz des Lizenznehmers.
    2. Eine Netzwerklizenz für ein Computerprogramm berechtigt den Lizenznehmer zum Betrieb des Programms in einem einzelnen Netzwerk an einer Filiale / Niederlassung / Geschäftsstelle des Lizenznehmers.
    3. Eine Generallizenz für ein Computerprogramm berechtigt den Lizenznehmer zum Betrieb des Programms auf allen Computern und - sofern das Programm netzwerkfähig ist - in allen Netzwerken an allen Filialen / Niederlassungen / Geschäftsstellen des Lizenznehmers weltweit.
  2. Lizenzmodelle für Funktionsgruppen aus dem Geodetic Development Kit GeoDLL
    1. Eine Einzellizenz für eine geodätische Funktionsgruppe berechtigt den Lizenznehmer zur Verwendung der zur Gruppe gehörenden Funktionen in einer einzelnen Applikation des Lizenznehmers. Die damit erstellte Applikation des Lizenznehmers darf an beliebig viele Kunden weitergegeben werden oder als einzelne Internetapplikation auf einem Server des Lizenznehmers oder seines Internetproviders betrieben werden.
    2. Eine Generallizenz für eine geodätische Funktionsgruppe berechtigt den Lizenznehmer zur Verwendung der zur Gruppe gehörenden Funktionen in beliebig vielen Applikationen des Lizenznehmers. Die damit erstellten Applikationen des Lizenznehmers dürfen an beliebig viele Kunden weitergegeben werden und als Internetapplikationen auf einem oder mehreren Servern des Lizenznehmers oder seines Internetproviders betrieben werden.
    3. Eine Internlizenz für eine geodätische Funktionsgruppe berechtigt den Lizenznehmer zur Verwendung der zur Gruppe gehörenden Funktionen in beliebig vielen Applikationen des Lizenznehmers. Die damit erstellten Applikationen des Lizenznehmers dürfen nicht an Kunden weitergegeben werden und sie dürfen nicht als Internetapplikation betrieben werden. Die damit erstellten Applikationen müssen mit Aufgaben der Forschung und Lehre im Zusammenhang stehen.
  3. Lizenzmodelle für Datenbanktabellen der Geodaten Deutschland
    1. Eine Einzellizenz für eine Datenbanktabelle berechtigt den Lizenznehmer zur Verwendung der Tabelle in einer einzelnen Applikation des Lizenznehmers. Die Applikation des Lizenznehmers darf an beliebig viele Kunden weitergegeben oder als Internetapplikation betrieben werden.
    2. Eine Generallizenz für eine Datenbanktabelle berechtigt den Lizenznehmer zur Verwendung der Tabelle in beliebig vielen Applikationen des Lizenznehmers. Die Applikationen des Lizenznehmers dürfen an beliebig viele Kunden weitergegeben oder als Internetapplikationen betrieben werden.
    3. Für beide Lizenztypen gilt: Der Zugriff auf die Datenbanktabelle kann entweder über einen Server des Lizenznehmers oder seines Internetproviders erfolgen. Oder die Datenbanktabelle kann zusammen mit der Software des Lizenznehmers in verschlüsselter Form an seinen Kunden ausgeliefert werden. Die Abgabe der Datenbanktabelle in unverschlüsselter Form an Kunden des Lizenznehmers ist untersagt. Die Software des Lizenznehmers darf nur vom Kunden angefragte Auszüge überschaubaren Umfangs aus der Datenbanktabelle zur Verfügung stellen.
  4. Softwarelizenz
    1. Notwendige Freischaltparameter sind Bestandteil der Softwarelizenz. Dieses Dokument ist Bestandteil der Softwarelizenz.
    2. Die Softwarelizenz gilt als anerkannt, sobald ein die Freischaltparameter enthaltene Umschlag geöffnet worden ist oder sobald eine an der Softwareverpackung angebrachte Versiegelung oder Folie geöffnet worden ist oder sobald die Software in der uneingeschränkten Version erstmals genutzt wird.
    3. Eine unterschriebene Kopie des Lizenzvertrages muss dem Lizenzgeber zurückgeschickt werden, damit der Lizenznehmer zukünftig kostengünstige Updates der Software erwerben kann. Über Updates informieren die Mailingliste des Lizenzgebers oder seine Internetseiten. Ein Anspruch auf die Lieferung von Updates der Software besteht nicht.
    4. Softwarelizenzen können unter Anrechnung des Kaufpreises jederzeit in ein höherwertiges Lizenzmodell überführt werden.
  5. Vertragsgegenstand
    1. Gegenstand der Softwarelizenz ist das ausführbare Programm, die Datenbanktabelle, das Programmierwerkzeug oder die Funktionsgruppe, welche in der Softwarelizenz namentlich bezeichnet ist.
    2. Gegenstand der Softwarelizenz sind außerdem alle Dateien, die Benutzeranleitung und sonstiges Material, das mit den unter Punkt 1 aufgeführten Komponenten in ursächlichen Zusammenhang steht.
    3. Die unter den Punkten 1 und 2 aufgeführten Komponenten sind in diesem Text zusammenfassend als "Software" bezeichnet.
  6. Umfang der Nutzung
    1. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das einfache und nicht ausschließliche persönliche Recht, für unbegrenzte Zeitdauer die überlassene Software gemäß dem im Lizenzvertrag eingetragenen und unter den Punkten I bis IV beschriebenen Lizenzmodell zu nutzen.
    2. Ein Eigentumsrecht an der Software wird nicht erworben.
    3. Es ist erlaubt, von der Software Kopien für Sicherungszwecke anzufertigen. Über die im Lizenzmodell vereinbarte Nutzung hinaus darf die Software nicht vervielfältigt werden.
    4. Die Software und das zugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Es ist untersagt, die Software über die im Lizenzmodell vereinbarte Nutzung hinaus ohne vorherige Zustimmung des Lizenzgebers in irgendeiner Form zu verändern.
    5. Die Software und oder deren Freischaltparameter dürfen nicht an Dritte weitergegeben, überlassen oder verkauft werden.
    6. Der Lizenznehmer hat für die sichere Verwahrung der Software und deren Freischaltparameter vor dem Zugriff Unberechtigter zu sorgen.
    7. Falls die Integration der Software in vom Lizenznehmer entwickelten Applikationen vorgesehen ist, verpflichtet sich der Lizenznehmer die Software so zu integrieren, dass die missbräuchliche Verwendung durch Dritte erheblich erschwert wird.
    8. Falls die Software ein Programmierwerkzeug oder eine geodätische Funktionsgruppe ist, darf die Software nicht in Applikationen integriert werden, deren Zweck es ist, als Funktionsbibliotheken oder Programmierwerkzeuge im Zusammenhang mit weiteren Applikationen genutzt zu werden.
    9. Falls die Software eine geodätische Funktionsgruppe ist, darf die Software nicht in Kunden- oder Internetapplikationen integriert werden, die ausschließlich oder überwiegend die von der Software durchgeführten geodätischen Berechnungen zur Verfügung stellen. Beispiel: Mit der geodätischen Funktionsgruppe "Koordinatentransformationen" der Software GeoDLL darf keine Kundenapplikation erstellt werden, deren Hauptaufgabe es ist Koordinaten zu transformieren.
    10. Zur Software gehörende Source Codes dürfen ohne die Zustimmung des Lizenzgebers in keiner Weise, auch nicht auszugsweise, veröffentlicht oder weitergegeben werden.
  7. Garantie
    1. Der Lizenzgeber garantiert den Betrieb der Software nur auf IBM-kompatiblen Personal Computern. Gegenstand der SoftwarelLizenz ist deshalb nur eine Software, die im Sinne der Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbar ist.
    2. Der Lizenzgeber übernimmt die Garantie für die Lesbarkeit des direkt bei ihm erworbenen Datenträgers und für die Verwendbarkeit der bei ihm erworbenen Software gemäß Punkt 1 in Höhe des Kaufpreises für die in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Dauer nach dem Kauf. Darüber hinaus werden keine Garantien irgendeiner Art übernommen.
  8. Haftungsausschluss
    1. Die in der Software enthaltenen Daten, die mit der Software durchgeführten Berechnungen und die der Software zugesicherten Eigenschaften erheben nicht den Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit in jedem erdenklichen Fall. Unter keinen Umständen wird Haftung für Schäden oder Folgeschäden, Verluste oder entgangene Gewinne übernommen, die durch den Gebrauch, die Nichtverwendbarkeit der Software, oder durch die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Ungenauigkeit der mit der Software durchgeführten Berechnungen entstehen.
  9. Allgemeines
    1. Die Softwarelizenz untersteht ausschließlich Deutschem Recht.
    2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber über den Inhalt und das Zustandekommen der Softwarelizenz ist der Sitz des Lizenzgebers.
    3. Sollten einzelne in diesem Dokument aufgeführte Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Killet GeoSoftware Ing.-GbR
Escheln 28a
47906 Kempen
Germany

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Autor: Dipl.-Ing. Fred Killet
Seite: s_lize_d.htm
Seitenaufrufe: 146
Zeitraum: seit 1. Januar 2024